Active Sound – TÜV / Eintragung / ABE / Gutachten

Immer häufiger tauchen die folgenden Fragen in Kombination mit Active-Sound Systemen auf:

  • gibt es eine TÜV-Zulassung für die Active-Sound Systeme?
  • gibt es ein Gutachten / Teilegutachten für das Active-Sound System?
  • Muß ich das Active-Sound System eintragen lassen (Eintragung)?
  • Gibt es mit dem Active-Sound System Probleme beim TÜV (HU)?
  • Ist das Active-Sound System in Deutschland / Österreich / Schweiz zugelassen?

Achtung: dieser Artikel gibt lediglich eine subjektive Einschätzung der Situation wieder und ist rechtlich natürlich nicht bindend und ohne Gewähr. Außerdem können sich die gesetzlichen Gegebenheiten auch ändern. Stand des Artikels: siehe Veröffentlichungsdatum oben.

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Active-Sound Kit mit Soundbooster und Soundmodul

Ähnlich wie mit dem Thema Klappenauspuffanlagen oder auch Sportauspuffanlagen generell bewegt man sich hier aktuell unserer Auffassung nach sicherlich in einer Grauzone.
Der große Vorteil der hier beschriebenen Active-Sound Systeme bzgl. des Themas TÜV ist sicherlich, daß diese fast immer im Innenraum (Kofferraum) verbaut werden und nur der Klangkanal nach außen unter das Fahrzeug geht. Daher sind die Systeme beim Inneneinbau zumindest sicherheitstechnisch schon einmal nicht relevant. Es kann nichts “abfallen” oder blenden oder andere Verkehrsteilnehmer negativ beeinflussen (der Soundbooster / Aktuator wiegt immerhin 4-5 kg und wäre ggf. eine Gefahr, wäre er unter dem Fahrzeug nicht fachgerecht angebracht. Er könnte sich lösen). Prinzipiell werden Active-Sound Systeme aber erst einmal in der Regel ohne TÜV / Gutachten / ABE verkauft – also ohne spezielle Zulassung im Bereich der StVo.

Wie ist der gesetzliche Stand (StVO)?

Rein technisch und bürokratisch gesehen ist das System nicht anderes wie ein Lautsprecher im Innenraum (also vergleichbar mit einem Subwoofer oder Zusatzlautsprechern für die HiFi-Anlage).

Active-Sound TÜV Eintragung

Natürlich kann man hier das Argument bringen: die Auto-Hifianlage spielt den Klang ja nur im Fahrzeug ab und nicht gezielt nach draußen. Das stimmt. Aber wie ist es beim Cabrio? Gibt es Sonderauflagen, daß ein Cabrio keine laute Hifi-Anlage besitzen darf oder nur mit geschlossenem Verdeck betreiben darf? Oder bei jedem Auto die Fenster geschlossen sein müssen, wenn laute Musik gehört wird? Nein – das gibt es nicht.

Natürlich darf keine sinnlose Lärmbelästigung entstehen – aber das tut sie ja auch nicht – jedenfalls nicht mehr oder allenfalls vergleichbar mit einer Sportauspuffanlage oder einem Sportwagen. Nur angenehmer und besser klingend. Dann müßte ja auch die Nachrüstung von Sportauspuffanlagen prinzipiell verboten werden.

Greifen könnte hier laut einem TÜV Schreiben der Paragraph §55 der StVo: “Einrichtungen für Schallzeichen”, sofern man das System als “Schallzeichen” – also quasi als “Hupe” klassifiziert. Hier würde Abschnitt 1, 2 und 4 maßgeblich zum Tragen kommen. Diese sagen prinzipiell aus, wie eine “Hupe” beschaffen sein muß – und darunter würde ein Active-Sound System natürlich nicht fallen. Als “Einrichtung für Schallzeichen” wäre das System folglich nicht erlaubt – aber dafür ist es ja auch nicht gedacht und es stellt sich die Frage, warum man es dann als solches klassifizieren sollte? Hier der Ausschnitte der StVo §55:

(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.

(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1 500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.

(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann.

(3a) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3a mit Anhaltesignal und mit Signalgebern für rote Lichtschrift ausgerüstet sind, dürfen neben der in Absatz 3 vorgeschriebenen Warneinrichtung, dem Einsatzhorn, mit einer zusätzlichen Warneinrichtung, dem Anhaltehorn, ausgerüstet sein. Es muss sichergestellt sein, dass das Anhaltehorn nur in Verbindung mit dem Anhaltesignal und dem Signalgeber für rote Lichtschrift aktiviert werden kann. Es darf nicht möglich sein, die Warneinrichtungen gemeinsam zu betreiben.

(4) Ausschließlich die in den Absätzen 1 bis 3a beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen nach Absatz 3a Satz 1, angebracht sein. Nur die in Satz 1 der Absätze 3 und 3a genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn oder zusätzlich mit dem Anhaltehorn ausgerüstet sein.

Das einzig greifbare zum Thema Zulassung /  Vorschriften / Gesetz in Kombination mit besagten Active-Sound Systemen ist das im Fahrzeugschein bei jedem Fahrzeug eingetragene Fahrgeräusche / die Fahrzeuglautstärke (in dB). Diese darf auch beim Einbau von Zubehörteilen nicht überschritten werden (unserer Meinung nach weder durch ein Active-Sound System noch durch eine Sportauspuffanlage – aber genau so wenig durch eine Hifianlage etc). Jeder von uns aber weiß, daß diese Grenze speziell durch Sportauspuffanlagen (auch die mit ABE / E-Prüfzeichen / Gutachten und sogar auch von denen, die von den original Herstellern verbaut werden wie BMW M Performance) maximal ausgereizt (um nicht zu sagen: ausgedehnt) wird.

Bei einem Active-Sound System hingegen ist die Lautstärke stufenlos verstellbar und auch abschaltbar – somit bleibt es jedem selbst überlassen, wie “legal” er gerade unterwegs ist.

Active-Sound TÜV Gutachten / ABE

Bei einer TÜV Vorführung des Active-Sound Systems gab es die Aussage, daß man das System problemlos eintragen kann, dies aber eigentlich nicht nötig sei und man sich das Geld sparen könne.

In diesem speziellen Fall wurde das Active-Sound System dann beispielhaft in die Papiere eingetragen – um für alle Fälle einmal eine Vergleichseintragung zu haben. Prinzipiell sei dies aber nicht nötig – so die Aussage des TÜVs. Natürlich gibt es auch hier Interprätationsspielraum je nach TÜV-Prüfer und Prüfstelle. Außerdem können sich die Vorgaben auch ändern.

Eine Möglichkeit, unliebsamen Diskussionen aus dem Weg  zu gehen wäre, das System einfach bei Kontrollen oder TÜV-Terminen zu deaktivieren. Nicht, weil es prinzipiell illegal wäre, sondern einfach, um zeitraubenden Diskussionen bei überkritischen Prüfern aus dem Wege zu gehen. Das System ist bei ausgeschaltetem Zustand in der Regel gar nicht erkennbar durch den verdeckten Einbau im Innenraum.

Jeder muß für sich selbst entscheiden, wie er mit diesem Thema umgeht. Zumindest bewegt man sich hier im Grenzbereich – stellt aber (anders wie bei anderen Umbaumaßnahmen) keine Gefahr für den allgemeinen Verkehr oder die StVo dar.

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(alle Angaben ohne Gewähr)

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